Die Satzung

Satzung des Solar-Vereins Waghäusel e. V.
Präambel
Der Solar-Verein Waghäusel („Verein“) orientiert sich an den Zielen der Europäischen Sonnenenergie-Vereinigung EURO-SOLAR und strebt die Mitgliedschaft bei EUROSOLAR *1) an. In dieser Satzung sollen in erster Linie Festlegungen für die konkrete Umsetzung dieser Ziele in Waghäusel getroffen werden.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Solar-Verein Waghäusel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Waghäusel.
Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Aufgaben
(in Anlehnung an den Artikel 2 der Satzung von EUROSOLAR)
(1) Der Solar-Verein Waghäusel will darauf hinwirken, die Energieversorgung im Versorgungsgebiet der Stadt Waghäusel auf die unerschöpfliche Energiequelle Sonne umzustellen. Dabei geht es um jede Form der Energiedienstleistung in Waghäusel, vor allem aber um den Einsatz der Photovoltaik und Solarthermie. Der Verein unterstützt auch den Einsatz von Blockheiz-kraftwerken, vorzugsweise solche, welche mit regenerativen Energieträgern betrieben werden. Ferner fördert der Verein die rationelle Energieverwendung in Waghäusel, welche die Umstellung auf die solare Energieversorgung erleichtert und beschleunigen hilft.
(2) Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere in der Förderung der Informations- und Öffentlichkeits-arbeit in Waghäusel, sowie in der Verwirklichung konkreter Zielsetzungen. Folgende Zielsetzungen werden verfolgt:
Der Verein ist überparteilich.
Der Verein dient als Ansprechpartner der Waghäuseler Bevölkerung bei Fragen und Vorschlägen zum Einsatz von regenerativen Energien.
Der Verein wird durch aktive Öffentlichkeitsarbeit das Wissen über Einsatzmöglichkeiten der regenerativen Energien verbessern helfen und damit auch deren Einsatz fördern.
Der Verein wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Einführung der kostendeckenden Vergütung für regenerative Energien auf dem Gebiet der Stadt Waghäusel herbeizuführen. Es soll eine Lösung gefunden werden, die insbesondere die Installation und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen attraktiv macht, ohne dabei die Stromkunden durch Strompreiserhöhungen unverhältnismäßig stark zu belasten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich aus Mitgliedern zusammen. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jede juristische Person wird durch eine zu benennende natürliche Person vertreten. Jedes Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich oder mündlich an den Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mit der Annahme der Anmeldung zur Aufnahme in den Verein wird die Beitragspflicht begründet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt muß durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt oder eine weitere Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Beitragsänderung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der geschäftsführende Vorstand
(3) der erweiterte Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Es gibt ordentliche und außerordentliche Versammlungen.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen. Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitglieder sind durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Zwischen der Einladung und der Versammlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung einzureichen.
(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Vor Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuß zu bilden.
Personenwahlen sind grundsätzlich durch geheime Wahl zu bestimmen.
(5) In der Mitgliederversammlung werden –sofern durch Ablauf der Amtszeit notwendig- die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer gewählt.
(6) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Satzungsänderung welche die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen würde ist unzulässig. Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung gesondert aufzuführen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und alles zu tun, was im Rahmen der Vereinssatzung zur Verwirklichung der Vereinsziele erforderlich ist.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
(1) Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
Der erste oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein. Die Einladungen für die Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich. In der Einladung ist der Gegenstand der Sitzung zu bezeichnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(1) Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er führt die Mitgliederliste und über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes Protokoll.
Die Protokolle sind vom ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Zusammenkunft dem Vorstand vorzulegen.
(1) Der Kassenverwalter
Der Kassenverwalter verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er ist befugt, die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und mit Genehmigung des Vorstandes Zahlungen für den Verein zu leisten.
Auf Verlangen hat der Kassenverwalter über Kassenführung und Kassenstand dem Vorstand jederzeit Aufschluß zu geben.
In der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht zu erstatten; Belege sind auf Verlangen den Kassenprüfern vorzulegen
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
·die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
·sowie mindestens zwei, höchstens fünf Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Nichtanwesende Personen können nur gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung im Einzelfalle zustimmt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes zu besorgen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, vor der Mitgliederversammlung die vom Kassenverwalter vorgelegten Unterlagen zu prüfen und im Kassenbuch das Ergebnis schriftlich festzuhalten und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.
§ 9 Satzungsänderung
Zur Durchführung einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, so wird innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Einschränkungen beschlußfähig ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so wird innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Einschränkungen beschlußfähig ist.
Die Auflösung des Vereins ist als Gegenstand der Beschlußfassung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der nach § 1 steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die EUROSOLAR e.V. – Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien, Kaiser-Friedrich- Straße 11, 53113 Bonn, Vereinsregister Nr.: 5740. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die vereinseigene Photovoltaikanlage noch nicht vollständig getilgt sein, so wird diese aus dem Vereinsvermögen herausgelöst und fällt gemäß Dachnutzungsvertrag vom 07.06.2005 an die Stadt Waghäusel, Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel.
Beide Institutionen haben das zugefallene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13.11.1998 beschlossen und von den Gründungsmitgliedern anerkannt. Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
Geänderte Fassung gem. Beschluß Vorstandschaft vom 15.3.2016, Eintragung im Vereinsregister am 21.12.2016
(1*) EUROSOLAR-Satzung siehe www.eurosolar.de .